Im Zuge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen tritt häufig die Frage auf, ob es sich nicht aus bestimmten Gründen anbietet, die gegenwärtige Rechtsform aufzugeben bzw. diese in eine andere umzuwandeln. Bei der Beantwortung dieser Frage spielen nicht nur juristische, sondern auch steuerrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle.
Im Rahmen des Erwerbs einer GmbH & Co. KG durch einen gemeinnützigen Trägerverein haben wir uns jüngst erneut mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Konkret ging es darum, die zu erwerbende Gesellschaft in eine bestehende umsatzsteuerliche Organschaft mit Tochterunternehmen des Trägervereins einzubinden. Hinsichtlich des Leistungsaustauschs zwischen den verbundenen Unternehmen bietet dies zahlreiche wirtschaftliche Vorteile. Allerdings sind nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG nur Körperschaften in Form juristischer Personen in der Lage, Organ einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu sein. Als nicht-rechtsfähige Personengesellschaft gewährleistet eine GmbH & Co. KG dies nicht. Aus diesem Grund war ein Wechsel der Rechtsform durch Überführung der GmbH & Co. KG in eine GmbH zu erwägen.
Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ist auf fünf verschiedene Weisen möglich: durch Anwachsung, erweiterte Anwachsung analog § 738 Abs. 1 BGB, Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), Verschmelzung durch Aufnahme und Verschmelzung durch Neugründung. Jede dieser Umwandlungsarten bietet eigene Vor- und Nachteile, die es zu erkennen und in Abstimmung mit den Mandanten fallspezifisch zu würdigen gilt.