Gemeinden können in Erbbaurechtsverträgen regeln, dass der Vertrag vorzeitig beendet wird – also der Heimfall ausgelöst wird – wenn Erbbauberechtigte gegen eine Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist verstoßen. In aller Regel werden Erbbauberechtigte in diesem Fall für die bis dahin vorgenommene Errichtung des Gebäudes entschädigt. Der BGH hat nun entschieden, dass die Regelung des Heimfalls auch ohne Entschädigung rechtlich möglich ist und nicht zwingend gegen das baurechtliche Angemessenheitsgebot verstößt (BGH, Urteil vom 19.01.2024 – Az. V ZR 191/22). Für die Rechtmäßigkeit der Regelung kommt es u.a. auf die besondere Ausgestaltung des Erbbaurechtsvertrags an.
Ochs Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrung mit der Erstellung und Verhandlung von Erbbaurechtsverträgen. Gerne beraten und begleiten wir Sie bei der Umsetzung von Immobilien- und Geländeentwicklungsprojekten, bei denen Erbbaurechte als interessante Gestaltungsoptionen einer langfristigen Grundstückssicherung zum Einsatz kommen.