Das „Sylt-Video“ dürfte jedem bekannt sein. Zu den Klängen des Partyhits L’ amour toujours sangen mehrere junge Menschen Parolen wie „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“. Insoweit ist möglicherweise ein Straftatbestand des § 130 StGB erfüllt. Doch wirkt sich dieses außerdienstliche Verhalten auch auf den Bestand der betroffenen Arbeitsverhältnisse aus? Den Medien zu entnehmen war, dass mehrere der betroffenen Personen bereits gekündigt wurden.
Zunächst besteht der Grundsatz, dass das außerdienstliche Verhalten, welches keine Auswirkung auf die vertragliche Beziehung der Parteien besitzt, grundsätzlich ungeeignet ist, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen; dies trifft regelmäßig auf alle Belange der Privatsphäre zu. Demnach wäre die öffentliche Verlautbarung oben zitierter Parolen und auf das Online-Stellen der Selbstaufnahmen außerhalb des Arbeitsrechts zu bewerten. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn das außerdienstliche Verhalten sich konkret innerbetrieblich auswirkt. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Nebenpflichten verletzt.
Wie oben bereits angedeutet, könnten sich diese Parolen jedoch auch strafrechtlich auswirken. Dies könnte dann kündigungsrechtlich von Relevanz sein, wenn diese Straftaten das Arbeitsverhältnis belasten, auch wenn sich die Straftat selbst nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Kollegen richtet. Hier kommt es auf den Einzelfall an, so sind beispielsweise Vermögensdelikte dann arbeitsrechtlich relevant, wenn diese bei einem Buchhalter, Kassierer oder Geldboten (o. Ä.) auftreten. Hier spricht das Vorliegen der Straftat gegen das dieser Arbeitsstelle innewohnende Vertrauen. Hinsichtlich der auf dem Sylt-Video zu erkennenden Personen kommt es also auf alle Umstände des Einzelfalls an. In aller Pauschalität wird man sicherlich nicht davon ausgehen können, dass die ergangenen Kündigungen sozialgerechtfertigt (wirksam) sind, sollte jedoch aufgrund dieser Parolen das konkrete Arbeitsverhältnis belastet sein, dürfte eine (außerordentliche) Kündigung final gerechtfertigt sein.
Für Ochs Rechtsanwälte federführend im Arbeitsrecht tätig ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff, Fachanwalt für Arbeitsrecht.