8. Januar 2024

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Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmern nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit auferlegen. Danach wäre der Neuarbeitslose für bis zu zwölf Wochen vom Empfang des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen. Der Regelfall für die Möglichkeit der Sperrzeit ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer sich freiwillig in die Arbeitslosigkeit begab. Im Durchschnitt trifft jeden Arbeitnehmer mehr als einmal im Berufsleben ein Arbeitsplatzwechsel. Ähnliches kann auch aus Überlegungen des Arbeitgebers resultieren, wenn dieser Arbeitsplätze abbauen möchte und dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet. Häufig sind diese für den Arbeitnehmer rechtlich nachteilig und können auch zu einer Sperrzeit im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III führen.

Insoweit empfiehlt es sich bei jedweder Neuorientierung am Arbeitsmarkt vorab den arbeitsrechtlichen Berater zu konsultieren. Für Ochs Rechtsanwälte berät auf arbeitsrechtlicher Ebene Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff.


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