Vertretungsorgan der GmbH ist der Geschäftsführer, § 35 GmbHG. Dieser vertritt die Gesellschaft und übt das sogenannte Arbeitgeberdirektionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern aus. Der Geschäftsführer steht also klar im Lager des Arbeitgebers.
Trotz dieser Funktion gelten gerade Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschaftsgeschäftsführer im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV meist als Beschäftigte und unterliegen daher auch gerade nicht der Sozialversicherungsfreiheit, wie es Selbstständigen sonst zukommt. Die Rechtsprechung ist restriktiv, sodass unbedingt empfohlen wird, bei der (Neu-)Bestellung eines Geschäftsführers unbedingt und kritisch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV zu prüfen. Über die aufkommenden sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen und die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten beraten wir unsere Mandanten.
Als Ansprechpartner unserer Kanzlei steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff zur Verfügung.