Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts die private Smartphonenutzung am Arbeitsplatz verbieten, § 106 GewO. Diskutiert wurde die Frage, ob ein eingerichteter Betriebsrat hinsichtlich dieses Verbotes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht inne hat.
Dies wurde nunmehr durch das LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2022, Aktenzeichen: 3 TaBV 24/22 geklärt. Aus Sicht des Gerichts unterliegt das Verbot gerade nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der überwiegende Regelungszweck der Weisung des Arbeitgebers ist die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben.