1. Juni 2023

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Bekanntlich wurde durch Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts wurde festgelegt, dass jedwede Arbeitszeit der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu erfassen ist, um entsprechende Mehr-/Minderarbeit nachweisen zu können.

Diese neuerliche Verpflichtung hat insbesondere arbeitnehmerschutzrechtliche Aspekte, vor allem aus dem Arbeitszeitgesetz, um Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten nach §§ 3 und 5 ArbZG aufzuzeichnen und zu kontrollieren. Die Frage, ob die so erfassten Zeiten auch zu vergüten sind, ist jedoch strikt zu trennen, denn die Vergütung ist grundsätzlich Gegenstand der freien Verhandlung zwischen den Vertragsparteien (mit wenigen Ausnahmen wie Equal Pay, Mindestlohn oder Sittenwidrigkeit).

Ochs Rechtsanwälte bieten gestaltende Beratung hinsichtlich der Arbeitszeit-Compliance an und beraten sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer bei Vertragsschluss und -beendigung, wie auch während des Arbeitsverhältnisses.


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