7. Mai 2020

News

Unsere Kanzlei führte kürzlich ein rechtspolitisch höchst brisantes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. Hintergrund dieses Verfahrens ist die Saarländische Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, welche es in der bis zum 03.05.2020 geltenden Fassung verbot, Ladengeschäfte des Einzelhandels mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche zu öffnen. Einstweilen, d. h. bis zur Entscheidung in der (Klage-)Hauptsache, folgte das Gericht der Begründung unseres Antrages, so dass eine tatsächliche (Wieder-)Eröffnung einen Tag nach Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte.

Nach unserer Bewertung und Antragsbegründung bevorzugte die vorstehende Regelung kleinere Ladenlokale, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls bestand. Das Verwaltungsgericht folgte unserer Bewertung, wonach die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Rechtsverordnung den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes verletzte. So wurde es unserem Mandanten trotz der vorstehenden Regelung gestattet, die Geschäftsräumlichkeiten zu öffnen.

Die erwirkte Entscheidung ist für uns eine Bestätigung, dass eine funktionierende Gewaltenteilung vorherrscht und dass Bürger sich schnell und erfolgreich gegen erlassene Gesetze und Verordnungen zur Wehr setzen können. Dass diese Institute bestehen und wirksam durchsetzbar sind, ist ein vertrauensbildendes Instrument unseres Grundgesetzes.

Hinsichtlich dieses Verfahrens war eine vertiefte Befassung mit dem Verwaltungs(prozess)recht und dem Verfassungsrecht notwendig. Federführend tätig für Ochs Rechtsanwälte war Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff.


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