22. Oktober 2012

News

Unsere Kanzlei vertritt derzeit einen Unternehmer gegen eine deutsche Großbank im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaft im Umfeld einer Unternehmensinsolvenz.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die rechtliche Qualifizierung der abgegebenen Bürgschaft als Ausfallbürgschaft zu gesteigerten Nachweis- und Sorgfaltspflichten für die Großbank hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen führt. Mit den besonderen Anforderungen an die Bürgenhaftung aus Ausfallbürgschaft hat sich zuletzt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.01.2012, Aktenzeichen 7 U 56/11, beschäftigt. Das OLG stellte klar, dass der Gläubiger dem Bürgen gegenüber auch den Nachweis zu erbringen habe, wonach die den Forderungen zugrundeliegenden Hauptverträge nicht früher hätten gekündigt werden können, um den Ausfall zu begrenzen. Gerade das Risiko des nicht ordnungsgemäßen Gläubigerverhaltens ist es, welches in der Praxis regelmäßig den nur einfachen Bürgen aufgebürdet wird. Das Instrument der Ausfallbürgschaft wurde daher in den vergangenen Jahren von der Rechtsprechung zusehends als Maßnahme eines effektiven Schuldnerschutzes gestärkt, was die Ausfallbürgschaft letztlich zu einem geeigneten Ansatz im Rahmen einer jeden Asset-Protection-Beratung macht.


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