15. September 2023

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Der Bundestag plant die Verabschiedung einer Verschärfung der sog. Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 SGB IX. Der Grundgedanke des § 160 SGB IX ist, dass mindestens 5 % aller Mitarbeiter eines jeden Arbeitgebers mit Schwerbehinderten besetzt wird, § 154 Abs. 1 SGB IX.

Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist Arbeitgebern daher nahezulegen, sich die Frage zu stellen, ob nicht auch schwerbehinderte Menschen die arbeitsvertraglichen Dienste genauso gut erbringen können. Gleichzeitig ist auch hier eine reflektiertere Herangehensweise empfehlenswert, denn wird einem schwerbehinderten Menschen aus terminlichen Gründen ein Vorstellungsgespräch verwehrt, so sieht die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr im Sinne des § 22 AGG als gegeben. Unterlässt es der Arbeitgeber, den fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, werde eine Benachteiligung (im Sinne des AGG) gesetzlich vermutet. Dies führt prozessual zu erheblichen Schwierigkeiten und im Kontext vorbezeichneter Entscheidung zu einer nicht unerheblichen Entschädigungszahlung nach dem AGG,

vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2021, Aktenzeichen: 8 AZN 63/21; Bundesarbeitsgericht, Vergleich vom 20.10.2022, Aktenzeichen: 8 AZR 258/21, dem vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2020, Aktenzeichen: 7 Sa 1042/19.

Um dem vorzubeugen, steht Herr RA Pfaff auch bereits schon ab Vertragsanbahnung im arbeitsrechtlichen Kontext beratend zur Verfügung.


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