8. Mai 2023

News

Immer mehr englische Begriffe finden auch in der Rechtsprache Einzug. Mit dem Low Performer oder dem Quiet Quitting ist das deutsche Äquivalent des „Minderleisters“ bzw. des „Diensts nach Vorschrift“ gemeint. Es bedeutet, dass sich der jeweilige Arbeitnehmer nicht (mehr) besonders anstrengt oder gerade nur die Leistungen durchführt, welche er absolut durch seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erbringen muss (teilweise aber auch gerade noch weniger).

Low Performer bieten in aller Regel eine Schlechtleistung der Arbeitsverpflichtung an. Dies bringt für den Arbeitgeber Nachteile mit sich. Ob und wann diese abzumahnen sind, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalles und bedarf auch stets einer Betrachtung beidseitiger Interessen. Was jedoch nahezu ausschließlich für den Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis gilt ist, dass er nur in ganz engen Grenzen ohne Abmahnung kündbar ist.

Herr Rechtsanwalt Pfaff berät sowohl Arbeitgeber im Umgang mit Low Performern wie auch Arbeitnehmer, welche beispielsweise abgemahnt oder gar gekündigt wurden.


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