Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Der Geschäftsführer ist daher grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz.
Denkbar sind jedoch Ausnahmen hiervon:
- Der Organstellung liegt ein Anstellungsverhältnis zugrunde,
- es besteht ein zusätzlich ruhendes Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft,
- Vereinbarung der Anwendbarkeit allgemeinen Kündigungsschutzes.
Bei der Begründung, wie auch Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen gibt es eine Vielzahl an Fallstricken, welche zu beachten sind, um Rechtssicherheit und -klarheit herzustellen.
Ochs Rechtsanwälte beraten in allen Bereichen des Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Organbestellung/-abberufung, wie auch Gestaltung rechtssicherer Vertragsverhältnisse für jedes Rechtsschutzinteresse.