30. Juni 2023

News

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Der Geschäftsführer ist daher grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz.

Denkbar sind jedoch Ausnahmen hiervon:

  • Der Organstellung liegt ein Anstellungsverhältnis zugrunde,
  • es besteht ein zusätzlich ruhendes Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft,
  • Vereinbarung der Anwendbarkeit allgemeinen Kündigungsschutzes.

Bei der Begründung, wie auch Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverhältnissen gibt es eine Vielzahl an Fallstricken, welche zu beachten sind, um Rechtssicherheit und -klarheit herzustellen.

Ochs Rechtsanwälte beraten in allen Bereichen des Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Organbestellung/-abberufung, wie auch Gestaltung rechtssicherer Vertragsverhältnisse für jedes Rechtsschutzinteresse.

 

 


Durch die Nutzung dieser Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Um das beste Surferlebnis dieser Seite zu garantieren, sind die Grundeinstellungen auf „Cookie zulassen“ eingestellt. Wenn Sie mit dieser Einstellung einverstanden sind klicken Sie bitte auf „Akzeptieren“.

Schließen