Das HinSchG will den Schutz für interne Hinweisgeber verbessern und hierdurch Hemmschwellen für sie (die sog. Whistleblower) abbauen. Daher werden Unternehmen verpflichtet, entsprechende Kommunikationskanäle vorzuhalten und interne Meldeprozesse zu etablieren. Hierdurch sollen Beschäftigte vertrauliche Hinweise zu beruflichem Fehlverhalten an den Beschäftigungsgeber (auch anonym) mitteilen können. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitgeber mindestens 250 Beschäftigten ab sofort, für Unternehmen ab 50 Beschäftigten ab dem 17.12.2023.
Ochs Rechtsanwälte unterstützen ihre Mandanten bei der Etablierung eines Meldesystems und beraten über das neue Hinweisgeberschutzgesetz.
Für Ochs Rechtsanwälte federführend tätig ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff.