14. Dezember 2023

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Zum Abschluss des Jahres finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern statt und diese stellen eine häufig gern gesehene Abwechslung vom allgemeinen (Büro-)Alltag dar. Gleichwohl handelt es sich bei der Weihnachtsfeier um eine betriebliche Veranstaltung, die nicht zwangsläufig zur Arbeitszeit gehört. Zur Arbeitszeit gehört eine Weihnachtsfeier nur dann, wenn sie während der normalen Arbeitszeit stattfindet. Findet eine Weihnachtsfeier demnach außerhalb der eigentlichen Kernarbeitszeit statt, so ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier grundsätzlich freiwillig. Dennoch stellt die Weihnachtsfeier keinen rechtsfreien Raum dar, sondern die grundsätzlichen Gepflogenheiten sollten beachtet werden, wie wir mit einem zwinkernden Auge berichten.

  • Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier seinen direkten Vorgesetzten als „Wichser und Arschloch“ bezeichnet,

vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 836/04.

  • Eine Arbeitnehmerin sollte tunlich nicht in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin behaupten, eine Weihnachtsfeier nachzuholen, die als private Party ausartet und in der Kollegen zum Drogenkonsum animiert werden. Dies kann zur außerordentlichen Kündigung führen,

vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen: 2 Sa 461/13.

  • Auch wenn es auf der Weihnachtsfeier ausgelassen zugeht, so sind abwertende Kommentare im Hinblick auf Tanzeinlagen von Kollegen zu unterlassen. In einem vom Arbeitsgericht Bocholt entschiedenen Fall führte der Ausspruch „Die Kollegin tanze wie eine Dirne“ zu einem Nervenzusammenbruch der besagten Dame, welche Schmerzensgeld von dem Kollegen verlangte und dem fristlos gekündigt wurde,

vgl. Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 05.04.1990, Aktenzeichen: 3 Ca 55/90.

  • Nicht anzuraten, jedoch auch nicht gleichzeitig ein Grund für eine Kündigung stellt es dar, wenn man während der Betriebsfeier auf einem Partyschiff nach etwa acht Stunden und sicherlich einigen Getränken bis auf die Unterwäsche entkleidet das Boot verlässt um im Wasser um das Boot zu schwimmen und später noch in derselben „Bekleidung“ über das Partydeck läuft,

vgl. LAG Düsseldorf, Vergleich vom 18.07.2023, Aktenzeichen: 3 Sa 211/23.

  • Sollte am Tag nach der Weihnachtsfeier ein regulärer Arbeitstag stattfinden, so empfehlen wir mäßigen Alkoholkonsum, denn eine Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss stets unverschuldet (Verschulden gegen sich selbst zählt in den meisten Fällen nicht) eintreten,

vgl. unter vielen, Reinhard in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 3 EntgFG, Rdnr. 23.

Das gesamte Team von Ochs Rechtsanwälte wünscht frohe Festtage und einen guten und vor allem gesunden Start ins neue Jahr 2024.


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