Unternehmens- oder Immobilienkäufe weisen in der praktischen Gestaltung der Verträge häufig Hürden auf. Die jeweiligen Kaufobjekte haben ihre eigene Geschichte. Unter Umständen sind diese für den Käufer nachteilig. Insoweit gibt es sogenannte Due Diligence Prüfungen, durch welche rechtliche Vor- oder Nachteile des Kaufobjekts sowie die entsprechenden Risiken im Rahmen einer Bestandsaufnahme eruiert werden. Diese Prüfung spielt eine enorme Rolle bei der Wertfindung/Kaufpreisfindung des Objekts.
Der Hintergrund ist nämlich, dass der Käufer über alle vertragswesentlichen Eigenschaften des Kaufobjekts aufklären muss, ansonsten könnte im Worst Case eine Rückabwicklung des Kaufs drohen. Häufig behilft sich der Verkäufer mit einem sogenannten Datenraum, durch welchen er vertragswesentliche Informationen für den Verkäufer bereitstellt. Die Rechtswirkung dieser Datenräume wurde kürzlich seitens des BGH dahingehend festgelegt, dass der Verkäufer dadurch seine Aufklärungspflichten erfüllt, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird (BGH, Urteil vom 15.09.2023, Aktenzeichen: V ZR 77/22).
Vorstehender Rechtssatz bedarf jedes Mal einer Einzelfallabwägung, jedenfalls sind Indizien für diese Erwartung dann gegeben, wenn der Käufer tatsächlich eine Due Diligence durchführt, ein strukturierter und organisierter Datenraum und eine Vereinbarung hierüber gegeben sind, überdies die Informationen, deren Offenbarung für den Käufer wesentlich sind, vorliegen.
Im Hinblick auf etwaige Unternehmenskäufe und Immobilienprojekte berät für Ochs Rechtsanwälte federführend Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Ochs, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie ihn unterstützend Frau Rechtsanwältin Kristin Lafontaine, Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht sowie Herr Rechtsanwalt Sebastian Pfaff, Fachanwalt für Arbeitsrecht.