Kapitalgesellschaften handeln durch ihre Organe, bei GmbHs ist das die Geschäftsführung. Doch hinter diesen Begrifflichkeiten stecken stets Menschen, so dass hier grundsätzlich eine Gefahr des Ausfalls besteht. Welche Maßnahmen sind im Falle des Ausfalls zu ergreifen?
Ein Ausfall im Rechtssinne liegt vor, wenn der Geschäftsführer verstirbt, sein Amt niederlegt, amtsunfähig geworden ist oder durch Krankheit etc. auf Dauer gehindert ist, seine organschaftliche Tätigkeit auszuüben. Zu prüfen ist dann, ob die Gesellschaft trotz des fehlenden Vertretungsorgans noch wirksam vertreten werden kann. Insbesondere bei alleinigen Geschäftsführern kann dies zum Problem werden.
In jedem Fall des Ausfalls der Geschäftsführung einer GmbH ist es dringend geboten, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, da die Führungslosigkeit massive Negativfolgen haben kann. In derartigen Konstellationen ist grundsätzlich Eile geboten und angezeigt, sich professionellen Rechtsrats zu bedienen.
Mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Ochs steht ein Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht als erster Ansprechpartner zur Verfügung, ihn unterstützend sind alle weiteren Berufsträger von Ochs Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätig.